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Satzung

Satzung des Vereins "Freundeskreis der Abtei Windberg"

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Präambel

Die Prämonstratenser-Abtei Windberg wurde wohl um das Jahr 1140 als Kloster von den Grafen von Windberg-Bogen gestiftet und war bis zur Aufhebung im Jahr 1803 im ostbayerischen Raum ein religiöses Zentrum und ein Ort der Kultur, der Wirtschaft und Wissenschaft. Darüber hinaus hatte das Kloster Windberg über die bayerischen Grenzen hinweg Verbindungen bis nach Böhmen. Mit der Wiederbesiedelung des Klosters 1923 durch die niederländische Abtei Berne/Heeswijk wurde an die altehrwürdige Tradition angeknüpft. In neuerer Zeit hat sich ein junger, dynamischer Konvent entwickelt, der die Wiederbelebung dieser althergebrachten Ziele anstrebt und mit Optimismus in die Zukunft schaut.

Der Verein "Freundeskreis der Abtei Windberg" soll nun im Rahmen seiner Aktivitäten das kirchliche, wissenschaftliche und kulturelle Leben der Abtei Windberg fördernd unterstützen. Dabei können über den Selbstzweck des Vereins hinaus neben der Abtei Windberg auch Institutionen, Veranstaltungen und Ideen unterstützt werden, die den Gedanken des Vereins entsprechen und die dem Kloster Windberg verbunden sind, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit es jedoch nicht ermöglicht, entsprechende Ziele in angemessenen Rahmen durchzuführen. Die Voraussetzungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes werden dabei berücksichtigt.


1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Allgemeines

Der Name des Vereins lautet:

"Freundeskreis der Abtei Windberg"

Sitz des Vereines ist Pfarrplatz 22, 94336 Windberg.

In dieser Satzung werden die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins geregelt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz e.V. erhalten.


§ 2 Vereinszweck und Ziel, Vereinstätigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung
kirchlicher und religiöser Zwecke
der Bildung und Erziehung
von Wissenschaft und Forschung
kultureller Zwecke (Kunst, Kulturwerte, Denkmalpflege)
der Völkerverständigung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung und Förderung religiöser Seminare und Kurse sowie verschiedener geistlicher Angebote der Abtei die Durchführung von Vorträgen und Vorlesungen in Windberg, aber auch – soweit möglich und erforderlich – an anderen entsprechenden Einrichtungen sowie die Vergabe von Stipendien und ähnlichen Förderungen kulturelle Veranstaltungen, die dem Erhalt von altem Kunst- und Kulturgut bzw. Bau- und Bodendenkmälern und der Verbreitung von gegenwärtigem Kunst- und/oder Kulturgut dienen; darüber hinaus soll die Förderung des künstlerischen Nachwuchses erfolgen die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie durch Wissens- und Informationsaustausch mit der Zielsetzung vielseitiger Kommunikation und Kontaktanbahnung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden.

Es ist dafür ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs braucht nicht begründet werden. Sie ist nicht anfechtbar.

Die Aufnahme in den Verein wird durch entsprechende schriftliche Mitteilung des Vorstands wirksam.

Mitglieder, die sich besondere Dienste im Verein erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind für die Zeit ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck und die Ziele des Vereins bestmöglich zu fördern, die Vorgaben, die durch Satzung und deren Ausführungsverordnungen bestehen zu beachten, Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen und das Vereinseigentum schonend zu handeln.

Jedes Mitglied hat nach Erreichen der Volljährigkeit aktives und passives Wahl -und Stimmrecht.

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Gebühren, entsprechend der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, verpflichtet.

Die Mitglieder erhalten bei für die Öffentlichkeit durchgeführten Veranstaltungen, bei denen der Verein Eintritt verlangt, ermäßigte Karten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod

Die Beendigung der Mitgliedschaft hat keine auflösende Wirkung für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das entsprechende Mitglied keine Ansprüche gegenüber dem Verein.

Der Austritt ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahrs schriftlich zu erklären, wobei das austretende Mitglied selber für den Nachweis des Zugangs der Austrittserklärung verantwortlich ist. Bei verspätetem Zugang hat der Verein Anspruch auf die Zahlung des nächstfälligen Jahresbeitrags. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung in der Geschäftsstelle des Vereins.

3. Abschnitt: Organe, Zuständigkeiten, Geschäftsgang


§ 7 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:
- die Mitgliederversammlung
- den Vorstand
- das Kuratorium
- die Rechnungsprüfer

Die Mitarbeit in den Organen des Vereins bzw. im Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, wobei angemessene Auslagen erstattet werden können.

Erfordert eine jeweilige Tätigkeit ein hauptamtliches oder sehr zeitintensives Engagement, kann dies angemessen honoriert werden. Dies ist jedoch durch Beschluss des Vorstands zu bestätigen, wobei die Höhe des Honorars für diese Tätigkeit angemessen zu sein hat und vergleichbaren Tätigkeiten entsprechen muss.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Punkte zuständig:

Entgegennahme des Jahresberichts, des Berichts der Rechnungsprüfer und des Jahresabschlusses
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl der weiteren Gremien, soweit dies in der Satzung vorgesehen ist.
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Gebühren sowie der dafür geltenden Zahlungsfristen
Genehmigung des Haushaltsplans
Satzungsänderungen
Erwerb und Veräußerung von Immobiliarvermögen sowie die Belastung desselben
Eingehungen von Verbindlichkeiten über 100.000 Euro im Einzelfall jährlich, soweit solche Verbindlichkeiten nicht bereits durch den genehmigten Haushalt gedeckt sind
Auflösung des Vereins.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und soll schriftlich spätestens binnen fünf Monaten nach Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahrs mit einer Frist von 12 Tagen nach Postaufgabe unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch die Vorstandschaft einberufen werden, wobei die Frist für eine ordnungsgemäßen Ladung mit der nachweisbaren Aufgabe zur Post spätestens am 14. Tag vor der Versammlung als gewahrt gilt.

Ergänzende Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind dem Vorstand bis spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen.

Die Tagesordnung einer Hauptversammlung hat zu enthalten:
- Jahresbericht
- Finanzbericht
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung der Vorstandschaft
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Anträge von Mitgliedern
- Sonstiges

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für die Abgabe der Stimme bedarf es der persönlichen Anwesenheit. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Wahlen und Abstimmungen können per Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch ein stimmberechtigtes Mitglied den Antrag auf geheime Wahl, hat diese schriftlich und geheim zu erfolgen.
Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Anträge sind vom Antragsteller oder von einem ihn vertretenden Mitglied mündlich vorzutragen.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Der Schriftführer hat dies zu unterzeichnen. Es hat regelmäßig zu enthalten:
- die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten
- die Ergebnisse von Abstimmungen
- den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
Das Protokoll muss einen Monat nach der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Einsicht in der Geschäftsstelle zur Verfügung stehen.


§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Für den Fall, dass mindestens 20 v.H. der Mitglieder per Unterschrift die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe verlangt, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen, die Gründe für die Einberufung müssen angegeben werden. Die Einberufungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf drei Tage verkürzt werden.


§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem rechtmäßigen Oberen der Abtei Windberg
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Dies gilt nicht für den jeweiligen Oberen der Abtei Windberg, der von Amts wegen Mitglied des Vorstandes ist.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.

Entscheidungen des Vorstands erfolgen jeweils mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.


§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand leitet nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist der Vorstand frei, im Rahmen der Satzung und des Vereinszweckes Entscheidungen zu treffen und die Geschäfte zu führen.

Der 1. Vorsitzende lenkt die Geschicke des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er ist von den Vorgaben des § 181 BGB befreit.
Er führt auch den Vorsitz in den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Kuratoriums.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, selbständige wirtschaftliche Entscheidungen bis 1.000 € im Einzelfall allein zu treffen. Der 1. Vorsitzende hat dem Vorstand über die getroffenen Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch macht und die übrigen Vorstandsmitglieder von ihrer Vertretungsbefugnis entsprechend der Reihenfolge in der Aufzählung des § 11.1 der Satzung nur bei Verhinderung des ihnen jeweils in der Aufzählung des § 11.1 der Satzung vorgehenden Vorstandsmitgliedes Gebrauch machen.


§ 13 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus maximal sieben Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden. Dem Kuratorium können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereines sind.

Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Sie beginnt und endet mit der Amtszeit des Vorstands.

Aufgabe des Kuratoriums ist die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in wichtigen Fragen.

Das Kuratorium wird vom Vorstand nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung eingeladen. Es wird außerdem regelmäßig zu den Mitgliederversammlungen geladen, unabhängig davon, ob die Angehörigen des Kuratoriums Mitglieder des Vereines sind.


§ 14 Rechnungsprüfung

Die Rechnungsführung und die Kassengeschäfte des Vereines sind mindestens einmal pro Kalenderjahr von den Rechnungsprüfern zu überprüfen. Der Mitgliederversammlung ist jährlich von den Rechnungsprüfern ein Bericht über die Kassenführung vorzulegen.

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 4 Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nicht Rechnungsprüfer sein.

4. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung.
Für den Auflösungsbeschluss ist erforderlich, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und davon eine Mehrheit von 75 v.H. für die Auflösung stimmt.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Bei der neuerlichen Einladung ist darauf hinzuweisen.

Liquidator ist der zu diesem Zeitpunkt amtierende Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Abtei Windberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 16 Informations- und Mitteilungspflicht

Alle gesetzesrelevanten Informations- und Mitteilungspflichten sind unverzüglich nach Fälligkeit den zuständigen Stellen bekannt zu geben.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 
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